AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Lizenzbedingungen der NX Software UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend mit „NX Software“ abgekürzt – für sämtliche Lieferungen und Leistungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

a. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen der NX Software und dem Kunden. “Kunde“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten für die Lieferung und den Verkauf von Software, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, werden diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn die NX Software ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
b. Auch wenn NX Software hierauf nicht noch einmal explizit hingewiesen hat, gelten bei Abschluss gleichartiger Verträge auch dann ausschließlich die bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.nxsoftware.de/agb abrufbarer Fassung, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
c. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die NX Software in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In einem solchen Fall gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
d. Für die Lieferung von Software gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 433ff. BGB. Für weitergehende Dienst- und/oder Werkleistungen gelten zudem ergänzend die Vorschriften der §§ 611ff., 650 BGB.

 
§ 2 Vertragsschluss

a. Angebote der NX Software sind, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet, freibleibend und unverbindlich. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch von NX Software und dem Kunden unterzeichneten Vertrag, durch schriftliche Auftragsbestätigung der NX Software oder nach einer Bestellung mit der Auslieferung der Ware bzw. mit der Leistungserbringung zustande.
b. Für Leistungen anderer Art, wie z.B. Installation von Software, Schulung etc., sind gesonderte Verträge zu schließen.

§ 3 Leistungsumfang, Vertragsgegenstand

a. Umfang und Vertragsgegenstand der von NX Software geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie gegebenenfalls aus der Auftragsbestätigung in der Zusammenschau mit der entsprechenden Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung, die mit dem Produkt ausgeliefert werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die jeweiligen Produktbeschreibungen und Bedienungsanleitungen können zudem jederzeit bei der NX Software eingesehen werden.
b. Der Kunde hat vor Vertragsschluss die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software zur Kenntnis genommen und überprüft, dass die Softwarespezifikationen seinen Bedürfnissen entspricht.
c. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch NX Software.


§ 4 Leistungserbringung durch Dritte

Die NX Software erbringt geschuldete Leistungen gegenüber dem Kunden grundsätzlich selbst, ist jedoch berechtigt, sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen, sofern nicht eine solche Übertragung der Leistungserbringung durch Dritte vertraglich ausgeschlossen ist. Der Kunde erteilt durch seine Auftragsbestätigung bzw. Bestellung seine Zustimmung zur Leistungserbringung der beauftragten bzw. bestellten Leistung durch von NX Software beauftragte Dritte.


§ 5 Leistungszeit, Leistungsort, Leistungsgefahr

a. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von der NX Software als verbindlich zugesagt. Die Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss bzw. mit Absendung der Auftragsbestätigung durch die NX Software, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart.
b. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass NX Software seinerseits die für NX Software notwendigen Leistungen und Lieferungen seiner jeweiligen Vorlieferanten, insbesondere Softwarekomponentenhersteller, rechtszeitig und vertragsgemäß erhält.
c. Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich, sofern sie vereinbart sind, um den Zeitraum, in dem der Kunde sich in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet und um den Zeitraum, in dem NX Software durch Umstände, die NX Software nicht zu vertreten hat, an der Leistung bzw. Lieferung gehindert ist, sowie um eine angemessene Zeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu den Umständen, die NX Software nicht zu vertreten hat, gehören insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskampf und Einschränkungen aufgrund einer Pandemie. Lieferfristen sind auch um den Zeitraum verlängert, in dem der Kunde vertragswidrig seinen Mitwirkungspflichten, wenn solche vereinbart sind, gegenüber der NX Software nicht nachkommt, z.B. eine Information nicht an NX Software erteilt.
d. Leistungsverzug tritt nach den gesetzlichen Vorschriften ein, setzt aber in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden voraus. Gerät NX Software in Verzug, so kann der Kunde einen pauschalierten Verzugsschaden verlangen. Der pauschalierte Verzugsschaden errechnet sich dabei wie folgt: Für jede vollendete Kalenderwoche, in der sich die NX Software in Verzug befindet, erhöht sich die Pauschale des Verzugsschadens um 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens um 5 % des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware bzw. Leistung. Der NX Software bleibt vorbehalten, dem Kunden nachzuweisen, dass ihm gar kein Schaden bzw. nur ein wesentlich geringerer Schaden, als die vorstehende Verzugspauschale, entstanden ist.
e. Kommt die NX Software mit der Leistung in Verzug, hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung ein Rücktrittsrecht nur dann, wenn der Verzug von der NX Software zu vertreten ist. Übt der Kunde in diesem Sinne berechtigt ein Rücktrittsrecht wegen der Verzögerung der Leistung durch die NX Software aus, so ist sein Schaden- bzw. Aufwendungsersatz wie folgt begrenzt: Für jede vollendete Woche der Verzögerung ist der Schaden- bzw. Aufwendungsersatz auf ein 1% des Preises für den Teil der Leistung begrenzt, den der Kunde aufgrund der Verzögerung nicht nutzen kann, jedoch höchstens insgesamt 25 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Dies gilt nicht, soweit der Verzug der NX Software auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
f. Vereinbaren die Vertragsparteien zu einem bestehenden Auftrag andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum zur Erbringung dieser anderen oder zusätzlichen Leistungen durch die NX Software für einen angemessenen Zeitraum. Angemessen ist in der Regel in diesem Sinne ein Zeitraum von 2 Wochen, sofern sich aus den Umständen der Auftragsänderung bzw. Auftragserweiterung nicht längere Fristen ergeben.
g. Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Setzung einer Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen in diesem Sinne ist nur bei Nachweis besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag bzw. Vertrag der Sitz der NX Software der Leistungsort.
h. Die Preis und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferung auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. Distributionszentrum über.
i. Die Transportverpackung oder die sonstige Verpackung nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht von der NX Software zurückgenommen. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.


§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung, Rücktritt durch die NX Software

a. Jede Beendigung oder Änderung des Vertrags (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadenersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen.
b. Wer die Störung ganz oder überwiegend zur vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
c. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
d. Sofern die NX Software infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Leistungsverhinderung durch Komponentenanbietern, derer NX Software sich zur Programmierung ihrer Software und Apps bedient, bzw. bei Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten oder wegen höherer Gewalt nicht lieferfähig ist, obwohl die NX Software alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen bzw. die Lieferung dennoch zu ermöglichen, kann die NX Software vom Vertrag zurücktreten. Die NX Software wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Gegenstände informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

§ 7 Preise und Zahlung

a. Soweit nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen enthaltenen Preise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise gel¬ten zzgl. Verpackung, Versand, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Der Versand erfolgt, außer bei abwei-chender schriftlicher Vereinbarung, auf Rechnung des Kunden. Für den Versendungskauf ins Ausland hat der Kunde die tatsächlichen Frachtkosten zu tragen.
b. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Installation und Schulung, es sei denn diese wird ver¬traglich geschuldet.
c. Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist, stets per PayPal oder Vorkasse. Die Neben¬kosten des Geldverkehrs trägt der Kunde. Der Kaufpreis für Software-Produkte wird mit der Bestellung fällig, außer bei abwei¬chender schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen für Dienstleistungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt zu leis¬ten. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
d. Für die Installation sowie Schulungen wird nach den jeweils gültigen Stundensätzen von NX Soft¬ware abgerechnet, es sei denn, es wurde schriftlich ein Pauschalpreis verein¬bart. Entstehende Spesen werden gemäß Angebot abgerechnet.
e. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist NX Software berechtigt, Verzugszinsen von 5 % bzw. im kaufmännischen Verkehr 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis, dass ein höherer oder weitergehender Verzugsschaden bzw. ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, steht der durch diesen Nachweis jeweils begünstigten Vertragspartei offen.
f. Bei wirtschaftlichen Unvermögen des Kunden seine Zahlungspflichten gegenüber der NX Software zu erfüllen bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden ist NX Software berechtigt vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt.
g. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Kunde nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von NX Software und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
h. Der Kunde kann Ansprüche aus dem Vertrag mit NX Software außer im Bereich des § 354a HGB nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NX Software an Dritte abtreten.


§ 8 Pflichten des Kunden und Annahmeverzug

a. Der Kunde benennt der NX Software, sofern er nicht selbst Ansprechpartner für die NX Software sein will, einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Der Kunde bzw. sein Ansprechpartner hat für den Austausch zur Vertragsdurchführung notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind von diesem selbst bzw. von seinem Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.
b. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der NX Software unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Der Kunde testet gründlich jeden Vertragsgegenstand auf seine Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen Auftragsabwicklung erhält.
c. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software bzw. die Apps von NX Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software bzw. der Apps von NX Software sicherzustellen.
d. Der Kunde ist verpflichtet, die NX Software soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
e. Der Kunde wird die NX Software ferner bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber anderen Beteiligten, insbesondere in Bezug auf Rückgriffsansprüche gegenüber den Vorlieferanten bzw. Komponentenanbietern unterstützen.
f. Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist die NX Software berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Leistungen Lieferungen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 15 % des Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der NX Software kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann entsprechend des Nachweises niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware bzw. Aktivierungscodes Eigentum von NX Software. Verpfän¬dung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Kunden nicht ge¬stattet.
b. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist NX Software berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware bzw. Aktivierungscodes auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf NX Software diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


§ 10 Sachmängel

a. Die gelieferte Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software bzw. zu liefernder Ware dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software bzw. der Apps, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
b. Bei Sachmängeln kann die NX Software zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der NX Software durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die NX Software Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden.
c. Der Kunde unterstützt die NX Software bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die NX Software umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die NX Software kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die NX Software kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und die NX Software nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zur mangelbehafteten Sache zu gewähren.
d. Die NX Software leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.
e. Die NX Software kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
f. Wenn die NX Software die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 5 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln.
g. Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss der NX Software benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt.


§ 11 Rechtsmängel

a. Die NX Software gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software und Apps durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die NX Software dadurch die geschuldete Nacherfüllung, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
b. Der Kunde unterrichtet die NX Software unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die NX Software unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe von Dritten durch Beratung und Information.
c. § 10 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.


§ 12 Haftung

a. Die NX Software leistet Ersatz oder Schadenersatz für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
i. Die Haftung bei Vorsatz und aus Gewährleistung ist unbeschränkt.
ii. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die NX Software in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
iii. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die NX Software in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.
b. Der NX Software bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik.
c. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.


§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden

a. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die erworbenen Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Vor diesem Zeitpunkt hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
b. Die NX Software kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die NX Software unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Vertragsbeziehung beim Kunden nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen seine Pflichten nach § 8 verstößt.
c. Wenn die erworbenen Rechte aus dem Vertragsverhältnis nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die NX Software vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.


§ 14 Export

a. Die von der NX Software gelieferten Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Land bestimmt. Der Kunde muss sich über die Vorschriften informieren und in eigener Verantwortung die Genehmigungen einholen. Der Kunde haf¬tet für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit gegenüber NX Software.
b. Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung der Einfuhrumsatzsteuer der europäischen Union verpflichtet. Er hat seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und etwaige Änderungen unaufgefordert mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Aus¬kunft über seine Eigenschaft als Unternehmer und die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren zu geben sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu informieren.
c. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, NX Software den Aufwand und die Kosten, die wegen unterbliebener oder fehlerhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer entstehen, zu ersetzen.
d. NX Software UG haftet nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebe¬ner Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, es fällt NX Software Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

a. NX Software und der Kunde verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdende Vertragsgegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gekennzeichnet sind und daher in diesem Sinne besonders schutzwürdige  Vertragsgegenstände sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese besonders schutzwürdigen Vertragsgegenstände so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
b. Der Kunde macht die besonders schutzwürdigen Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Der Kunde belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der besonders schutzwürdigen Vertragsgegenstände.
c. NX Software verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. NX Software darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.


§ 16 Ergänzende Bestimmungen

a. Auch ohne Hinweise seitens NX Software sind im Zweifel sämtliche Wa¬ren ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Besteller anerkennt deutsche und auch ausländische Exportkontroll-Bestimmungen und -Beschränkungen und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, exportie¬ren oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen ausländische oder deutsche Gesetze oder Ver¬ordnungen verstößt, sowie gegebenenfalls auf eigene Kosten alle erforderlichen Exportdokumente einzuholen.
b. NX Software ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
c. Der Gerichtsstand ist Kiel, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Be¬steller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
d. Für die Rechtsbeziehungen zwischen NX Software und dem Kunden gilt ausschließlich das deut¬sche Bürgerliche Gesetzbuch, ggf. die Regelungen des deutschen Handelsgesetzbuches. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestim¬mungen wirksam; anstelle der nichtigen Bestimmungen gilt in diesem Fall, was dem erkennbar gewoll¬ten Vertragszweck am nächsten kommt.
e. Änderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
f. NX Software behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies austriftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) in Textform oder per E-Mail widerspricht und die NX Software den Vertragspartner auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.


II. Besondere Lizenzbedingungen für die dauerhafte Überlassung und zeitlich begrenzte Überlassung  von Software der NX Software

1. Gegenstand dieser Lizenzbedingungen
1.1 In diesen allgemeinen Lizenzbedingungen ist die zeitlich begrenzte bzw. zeitlich unbegrenzte Nutzung der Software von NX Software (nachfolgend als „Software“ bezeichnet) durch Sie, den Lizenznehmer, geregelt.
Der Lizenzgeber ist die NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. deren Rechtsnachfolgerin (im nachfolgenden Lizenzgeber). Dieser Lizenzvertrag kommt zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer (also Sie) oder im Falle des Vertriebs der Software durch einen Gerätehersteller oder ein Softwareinstallationsunternehmens, zwischen dem Lizenznehmer und diesem Unternehmen zustande. Ob eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Nutzung der Software lizenziert ist, bestimmt sich nach dem durch den Lizenznehmer angenommen Lizenznutzungsangebot.
1.2 Zu der Software gehören auch kostenfreie Updates der Software, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer überlässt. Ist dem Lizenznehmer durch das Lizenznutzungsangebot eine zeitlich unbegrenzte Nutzung der Software eingeräumt, sind Upgrades (Folgeversionen) der Software nicht Bestandteil der erworbenen Lizenz und damit für den Lizenznehmer kostenpflichtig. Hat der Lizenznehmer hingegen das Lizenzangebot zur zeitlich begrenzten Lizenznutzung angenommen, sind im vereinbarten Nutzungszeitraum auch Upgrades (Folgeversionen) Bestandteil der Software und damit kostenfrei. 
1.3 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die im Lizenznutzungsangebot genannte Lizenzgebühr an den Lizenzgeber auf das im Angebot bzw. der Rechnung genannte Konto innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu zahlen.
1.4 Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Lizenznehmer die Software entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen Zustand innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu erhalten. Der Lizenzgeber ist gemäß den Bestimmungen dieser Lizenz nicht dazu verpflichtet, technischen Support zu leisten.
Der zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignete Zustand wird durch den Funktionsumfang der jeweiligen zum Download angebotenen Softwareversion bestimmt sowie im Übrigen durch diese Lizenzbestimmungen und insbesondere nach der Softwareaktivierung durch die spezielle Kombination der der Aktivierung zugrundeliegenden Software- und Hardwarespezifikationen (vgl. dazu 2.9.11).
1.5 Die Software erfordert Mindestvoraussetzungen an die Software- und Hardwarekonfigurationen, die auf der entsprechenden Produktseite spezifiziert sind.
1.6 Etwaige Einschränkungen der Nutzung der Software, die beim Lizenznehmer durch von 1.5 a. bzw. 1.5 b. abweichende Software- oder Hardwarekonfigurationen verursacht werden, bestimmen den zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand nicht.
2. Annahme dieser Lizenzbedingungen
2.1 Während des Installationsprozesses der Software sowohl als Demoversion bzw. als Vollversion werden diese Lizenzbedingungen des Lizenzgebers vom Lizenznehmer durch das Setzen des Hakens bei „Annahme dieser Lizenzbedingungen“ wie auch durch die Nutzung dieser Software angenommen sowie vom Lizenznehmer der Übertragung bestimmter Informationen nach den unter Ziffer 11 dieser Lizenzbestimmungen beschriebenen Datenschutzerklärung zugestimmt. Damit richten sich sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und Lizenznehmer nach diesen Lizenzbedingungen. Wenn Sie diesen Lizenzbedingungen nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nicht nutzen. In diesem Fall können Sie die Software bzw. das Gerät gegen Erstattung oder Gutschrift des Kaufpreises entsprechend den Rückgaberichtlinien des Geräteherstellers bzw. Softwareinstallationsunternehmens zurückgeben. Sie sind verpflichtet diese Rückgaberichtlinien einzuhalten.
2.2 Möglicherweise gelten in Abhängigkeit von der Konfiguration Ihres Gerätes und Ihrer Nutzung weiterer Features oder Dienste zusätzliche Lizenzbestimmungen der NX Software UG (haftungsbeschränkt) oder Dritter.
2.3 Die Software bzw. einige Komponenten der Software erfordern den Zugriff auf Onlinedienste, die möglicherweise Ihrerseits Nutzungsbestimmungen und Datenschutzregelungen enthalten, denen Sie ebenfalls mit der Annahme dieser Lizenzbedingungen zustimmen.
2.4 Die Software verwendet unter Umständen Software von Drittanbietern, die durch diese Lizenzbestimmungen durch den Lizenzgeber und nicht durch die Drittanbieter an den Lizenznehmer lizenziert wird.
2.5 Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Schriftarten der Software zum Anzeigen und zum Drucken zu verwenden bzw. herunterzuladen, um sie auf einem Drucker oder anderem Ausgabegerät zu drucken bzw. in Inhalte unter Beachtung der Einbettungsbeschränkungen einzubetten.
2.6 Mit der Annahme dieser Lizenzbedingungen wird dem Lizenznehmer das bei Laufzeitverträgen nicht übertragbare und nicht ausschließliche, zeitlich entsprechend der Laufzeit des Lizenzvertrags befristete, je nachdem welches Lizenznutzungsangebot angenommen wurde, oder unbefristete Nutzungsrecht an der Software eingeräumt. Die Software wird nicht an den Lizenznehmer verkauft, sie wird zur Nutzung lizenziert. Diese Lizenzbedingungen räumen dem Lizenznehmer das Recht ein, eine Instanz auf dem lizenzierten Gerät zu installieren und unter Einhaltung dieser Lizenzbedingungen auszuführen, wenn alle Bedingungen dieses Lizenzvertrages eingehalten werden. Der Lizenzgeber bleibt der alleinige Inhaber aller Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse und anderen weltweiten Rechte an geistigem Eigentum an dem Original und allen Kopien und Teilen der Software (einschließlich jeglicher Charakteristiken und verbundenen Leistungen) und jegliche damit verbundene Dokumentation und Produktverpackung.
Mit der Annahme dieser Lizenzbedingungen erklären Sie sich insbesondere mit folgendem einverstanden:
2.6.1 Sie bestätigen und erklären sich einverstanden, dass die Software in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern Ausfuhrkontrollen unterliegen kann. Sie verstehen, dass die Daten unter Nutzung der Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gespeichert werden können, und Sie erklären sich einverstanden, die Software oder Leistungen nicht zu benutzen, um Daten unter Verletzung jeglicher Ausfuhrgesetze oder -regulierungen auszuführen.
Sie erklären sich einverstanden, alle Ausfuhrgesetze und -regulierungen und alle Ausfuhr- oder Einfuhrregulierungen anderer Länder einzuhalten, und Sie entfernen oder führen keinen Teil der Software oder Leistungen oder jegliche direkten Produkte derselben aus oder erlauben Dritten, dies zu tun:
a. in ein Land, das einem Embargo unterliegt oder den Terrorismus unterstützt (bzw. an einen Staatsangehörigen oder Einwohner eines solchen Landes) oder
b. an eine Person auf der Tabelle der Verweigerungsverfügungen (Denial Orders) des US-Handelsministeriums oder auf der Liste der besonders bezeichneten Staatsangehörigen (Specifically Designated Nationals) des US-Finanzministeriums oder
c. in ein Land, an das eine solche Ausfuhr oder Wiederausfuhr eingeschränkt oder verboten ist oder bezüglich dessen die US-Regierung oder eine ihrer Behörden zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr die Einholung einer Ausfuhrlizenz oder anderen behördliche Genehmigung vorschreibt.
Sie allein übernehmen die Verantwortung für jegliche vorgeschriebene Ausfuhrgenehmigung und/oder Ausfuhrlizenzen und alle damit verbundenen Kosten und für die Verletzung jeglicher US-Ausfuhrgesetze oder Ausfuhrregulierungen.
2.6.2. Die Software darf nicht zum Design oder zur Entwicklung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder Raketentechnologie oder für terroristische Aktivitäten benutzt werden. Jegliche nicht autorisierte Nutzung der Leistungen ist eine Verletzung dieses Lizenzvertrages und ggfs. bestimmter Bundes- und bundesstaatlicher Gesetze. Derartige Verletzungen können den nicht autorisierten Benutzer und seine Vertreter zivilrechtlichen Bußen und strafrechtlicher Verfolgung aussetzen.
2.6.3 Die Software darf nicht dazu benutzt werden, Kinderpornografie oder anderen Inhalt oder Daten, die gemäß den relevanten Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten, der Schweiz, Singapurs oder jeglicher anderen auf den Lizenznehmer anwendbaren Hoheitsgebiete illegal sind, zu speichern, zu sichern oder zu verteilen. Sie erklären sich einverstanden, alle derartigen Gesetze und Regulierungen genau einzuhalten.
2.6.4 Der Lizenzgeber hat das absolute und einseitige Recht, einen Lizenznehmer, der gegen die oben unter 2.6.1 bis 2.6.3 aufgeführten Verhaltensregeln verstößt, die Nutzung der Software zu untersagen und den Lizenznehmer den Zugriff auf die Software ganz oder teilweise zu entziehen.
2.7 Nicht originale Software wird nicht durch Updates oder Upgrades zu originaler Software, so dass in einem solchen Fall kein wirksamer Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber zustande kommt und Sie für die Nutzung daher über keine Lizenz verfügen.
2.8 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem durch den Lizenznehmer angenommenen Lizenznutzungsangebot (vgl. dazu näher Nr. 8 dieses Lizenzvertrages).
2.9 Bei Erwerb einer Vollversion (Einzelplatz oder Netzwerkversion) wird das dem jeweiligen Erwerb zugrunde liegende Lizenznutzungsangebot mit der Annahme dieser Lizenzbedingungen zeitgleich Bestandteil dieser Lizenzbedingungen.
2.9.0 Alle Rechte, die in diesem Vertrag nicht erwähnt werden, wie z.B. Urheberrechte, liegen ausschließlich beim Lizenzgeber, beim Softwareinstallationsunternehmen oder beim Gerätehersteller. Der Lizenznehmer bestätigt mit der Annahme dieses Lizenzvertrages, dass die Software, ihr Sourcecode, ihre Struktur, die Organisation, und ihre Dokumentation die urheberrechtlich geschützten Werke des Lizenzgebers darstellen und wertvolle Geschäftsgeheimnisse, patentierte Ideen und vertrauliche Informationen des Lizenzgebers und seiner Lieferanten und Lizenzgebern enthalten. Der Lizenznehmer erhält aus diesem Lizenzvertrag nur die Rechte, die darin ausdrücklich bestimmt sind.
Davon sind alle weiteren Rechte ausdrücklich nicht umfasst, so dass der Lizenznehmer z.B. folgende Handlungen nicht vornehmen darf:
2.9.1 Die Software darf ohne ausdrückliche Genehmigung nicht veröffentlicht werden, nicht kopiert, nicht vermietet, nicht verleast oder verliehen werden.
2.9.2 Der Lizenznehmer allein ist verantwortlich für das Verhalten des Lizenznehmers und für jegliche Nutzung der Leistungen.
Der Lizenznehmer darf die Software und Leistungen nur intern benutzen und nur unter Beachtung aller geltenden Gesetze, Regeln und Regulierungen (einschließlich örtlicher, bundesstaatlicher, nationaler und internationaler Gesetze und Regulierungen) und nicht unter Verletzung jeglicher Drittrechte.
2.9.3 Einzelne Features dieser Software dürfen nicht einzeln verwendet oder virtualisiert werden.
2.9.4 Die Software darf nicht verändert werden und die technischen Begrenzungen in der Software dürfen nicht umgangen werden.
2.9.5 Die Software und deren Features dürfen nicht zurückentwickelt, nicht disassembliert oder dekompiliert werden oder der Versuch dazu unternommen werden. Der Lizenznehmer darf nicht versuchen, an den Sourcecode der Software zu gelangen oder die Software auf eine von Menschen lesbare Form zu reduzieren, oder zu versuchen, jeglichen Sourcecode oder zugrundeliegende Ideen, Algorithmen, Dateiformate oder Programmierungen oder Interfunktionsfähigkeits-Schnittstellen der Software oder jeglicher Dateien, die darin enthalten oder unter Nutzung der Software erstellt wurden, auf jede denkbare Weise zu rekonstruieren oder zu entdecken mit Ausnahme von und in dem Umfang, in dem dies ausdrücklich nach geltendem Recht ungeachtet dieser Beschränkung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Lizenzgebers gestattet ist.
2.9.6 Die Software oder deren Features dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die andere User stört, oder um damit auf andere Dienste, Daten, Accounts oder Netzwerke ohne entsprechende Befugnis zuzugreifen und damit diese ohne Befugnis zu nutzen.
2.9.7 Die Software darf nur mit dem für den Lizenznehmer erstellten persönlichen Schlüssel verwendet werden und nicht unter Umgehung des persönlichen Schlüssels.
2.9.8 Die Software darf nicht mehreren Nutzern, mehreren Arbeitsplätzen oder mehreren Computern unberechtigt unter Umgehung dieser Lizenzbestimmungen ohne Vorliegen von Lizenzen für diese Nutzer, Arbeitsplätze oder Computer zugänglich gemacht werden, z.B. durch spezielle Hardware oder Software, wie z.B. Pooling oder Multiplexing. Ebenso ist es nicht erlaubt, die Installation auf mehreren Geräten zu verwenden, unabhängig davon ob es sich um ein physikalisches oder virtuelles Gerät handelt. Im letzteren Fall muss für jede Installation jeweils eine neue Lizenz erworben werden. Die Software oder jeglichen Teil, Auszug, jegliche Auswahl, Anordnung, Adaption, Zusammenstellung oder Ableitung derselben darf nicht an Dritte unterlizenziert, verleast, vermietet oder verliehen werden.
2.9.9 Mittels Remoteverbindung darf ein Nutzer eine lizenzierte Version der Software nutzen.
2.9.10 Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Software zu erstellen. Werden mehrere Versionen der Software erworben, darf der Lizenznehmer nur die jeweils erworbene Version installieren und nutzen.
2.9.11 Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, seine Rechte aus diesem EULA zu übertragen, sofern er keinen Laufzeitvertrag (Software mit zeitlicher Begrenzung) abgeschlossen hat. 
Die Übertragung muss die vollständige Software (einschließlich aller Kopien), alle Komponenten, Updates, Upgrades, Medien, gedruckten Materialien, dieses EULA, und sofern vorhanden, das Echtheitszertifikat (Certificate of Authenticity) umfassen. Eine Kopie der Software darf nicht zurückbehalten werden. Vor der Übertragung muss der Empfänger allen Bestimmungen dieses EULAs zustimmen. Handelt es sich bei der Software um ein Update oder ein Upgrade, beinhaltet jede Übertragung auch alle früheren Versionen der Software. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Hat der Lizenznehmer eine Mehrplatz- oder Terminal- Server-Version der Software erworben, ist die Übertragung der Nutzungsrechte nur insgesamt zulässig, eine Übertragung von Nutzungsrechten an einzelnen Clients ist nicht erlaubt. Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der neue Lizenznehmer beim Lizenzgeber die Übertragung anzeigt und sich beim Lizenzgeber als solcher registrieren lässt. Der neue Lizenznehmer hat sich gegenüber dem Lizenzgeber mit diesen Lizenzbedingungen einverstanden zu erklären, und der Übertragende hat ihm diesen Lizenzvertrag zu übergeben bzw. ihn auf den Inhalt hinzuweisen.
2.9.12 Der Lizenzgeber behält sich aus Gründen der Verbesserung des Verschlüsselungsschutzes vor, das Dateiformat zwischen den Versionen zu ändern, sodass nur eine Abwärtskompatibilität der jeweils aktuellen Version gewährleistet ist.
2.9.13 Lizenznehmer der Software mit zeitlicher Begrenzung sind verpflichtet, die jeweils neueste Version von sDoc zu installieren, spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der jeweils veröffentlichten neuesten Version.
3. Überlassung der Software einschließlich Updates und Folgeversionen
3.1 Die Überlassung der Software sowie von Updates und Upgrades (Folgeversionen) erfolgt durch Download des Lizenznehmers über eine Internetverbindung. Eine andere Überlassung (z.B. CD-ROM/DVD etc.) ist vom Lizenzgeber nicht geschuldet.
3.2 Der Lizenznehmer darf die Software auf entsprechenden Speichermedien sichern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, einen Internetzugang sicherzustellen, damit Updates und Upgrades (Folgeversionen) an ihn über eine Internetverbindung überlassen werden können. Ein Anspruch auf Überlassung von Updates und Upgrades (Folgeversionen) besteht nicht.
3.3 Der Lizenznehmer wird bei Verwendung der Software über die Bereitstellung von Updates und Upgrades (Folgeversionen) in regelmäßigen Abständen informiert. Der Lizenznehmer ist selbst dafür verantwortlich, unter Anklicken des Links das Update oder das Upgrade (Folgeversion) aufzurufen und herunterzuladen. Die Installation hat der Lizenznehmer anhand der beschriebenen Installationsschritte und mit Hilfe des Installationsassistenten selbst vorzunehmen.
3.4 Soweit die Software als CD-ROM/DVD oder einem anderen Medium überlassen wird, wird die bestellte Software unverzüglich ausgeliefert oder erbracht. Der Lizenzgeber behält sich in diesem Fall vor, von der Ausführung einer Bestellung abzusehen, wenn die Software nicht mehr vorrätig, vergriffen oder verfügbar ist. In diesem Fall werden Sie über die Nichtverfügbarkeit informiert. Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sofern die Bestellung online erfolgt, ist der voraussichtliche Liefertermin auch dem Bestellangebot zu entnehmen.  
4. Vollversion oder Demoversion
4.1 Bei der Programmaktivierung der Software kann zwischen einer Vollversion oder einer Demoversion gewählt werden.
4.2 Wird die Software zunächst als Demoversion installiert, gibt es die Möglichkeit des Erwerbs eines Lizenz-Keys unmittelbar über die Software. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Installation oder Nutzung der kostenlosen Demoversion, insbesondere dann nicht, wenn die Software einen bereits abgelaufenen Testzeitraum errechnet.
4.3 Der Testzeitraum gilt unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht für Verbraucher.
4.4 Der Lizenz-Key wird dem Lizenznehmer ausschließlich über E-Mail zugesendet. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den ihm zugesandten Lizenz-Key selbstständig entsprechend der Installationsanleitung für den Lizenz-Key zu installieren. Der Lizenznehmer ist zudem verpflichtet, den ihm zugesandten Lizenz-Key sicher zu verwahren.
5. Pflichten des Lizenznehmers
5.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die Software nicht durch Viren oder ähnliche schädliche Einwirkungen zerstört oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
5.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das zur Nutzung der Software erforderliche Betriebssystem bereitzustellen und die Software in ihrer aktuellsten Version zu benutzen. Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer die unter 1.5 genannten Software- und Hardwarekonfigurationen einzuhalten.
5.3 Der Lizenznehmer ist zudem verpflichtet, einen Internetzugang vorzuhalten (bei der Einzelplatzversion auf dem Computer, auf dem die Software installiert ist, bei der Professional-Version auf allen Client-Computern und dem Server, auf denen die Software installiert ist), um den Download und anschließende Installation von Updates und Upgrades (Folgeversionen) sowie den Erhalt des Lizenz-Keys über Internet bzw. E-Mail zu ermöglichen.
5.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich mit Abschluss dieses Lizenzvertrages zu täglichen Datensicherungen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, einen eingetretenen Datenverlust durch das Zurückspielen der letzten Datensicherung selbst zu beheben.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Hat der Lizenznehmer als Zahlungsweise „Vorkasse“ ausgewählt, erhält er eine Vorab-Rechnung an die von ihm angegebene Rechnungsadresse per E-Mail übersandt. Rechnungen des Lizenzgebers sind nach der in der Rechnung / Vorabrechnung bestimmten Fälligkeit zahlbar ohne Abzug.
6.2 Hat der Lizenznehmer eine andere Zahlungsweise ausgewählt, insbesondere eine Online-Zahlungsweise, hat er die bei der Auswahl angegeben Zahlungsschritte auszuführen.
6.3 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen und Mahnungen des Lizenzgebers maschinell erstellt und dem Lizenznehmer sowohl per Brief oder per E-Mail wirksam zugestellt werden und ohne Unterschrift gültig sind. 
6.4 Verlängert sich die Lizenzlaufzeit, hat der Lizenznehmer den dafür fälligen Rechnungsbetrag entsprechend 6.1 bis 6.2 zu entrichten, abhängig von der gewählten Zahlungsweise.
6.5 Ausdrücklich vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die jeweiligen Preise für die Produkte anzupassen. Dieses Preisanpassungsrecht gilt insbesondere auch bei nachweisbar eingetretenen Erhöhungen von Softwareentwicklungs-, Material-, Versand- und Lohnkosten. In diesem Falle steht dem Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern er dieses nach Mitteilung der Preiserhöhung innerhalb der in der Mitteilung enthaltenen Frist ausübt. Für dieses Sonderkündigungsrecht gelten im Übrigen die Nr. 8 ff. dieses Lizenzvertrages entsprechend.
6.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern ihm nicht aus demselben Vertragsverhältnis ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Forderung, mit der aufgerechnet wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6.7 Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Kosten des Lizenznehmers, wobei die tatsächlichen Versandkosten dem jeweiligen Bestellangebot zu entnehmen sind. Für Software, die über das Internet via Download überlassen wird, fallen keine Lieferkosten an.
6.8 Im Verzugsfalle zahlt der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Widerrufsbelehrung für Verbraucher
7.1 Widerrufsrecht für Verbraucher
Hinweis: Ein Widerrufsrecht steht Ihnen nur zu, wenn Sie Verbraucher sind und die Software direkt bei dem Lizenzgeber erworben haben, auch wenn der Erwerb durch einen Dritten vermittelt wurde. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Haben Sie die Software nicht bei dem Lizenzgeber direkt, sondern bei einem Softwareunternehmen erworben, haben Sie Ihren Widerruf an dieses Softwareunternehmen zu richten.
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen, sofern Ihr Widerrufsrecht nicht durch die Installation und Ausführung der Software, insbesondere durch die Erstellung Ihres privaten Schlüssels, erloschen ist (vgl. § 356 Abs. 4 BGB).
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (NX Software Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt, Düppelstr. 6, 24105 Kiel, Fax: 0431 - 800 93 818, E-Mail: info@nxsoftware.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Lizenzvertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Mit dem Setzen des Hakens bei „Annahme dieser Lizenzbedingungen“ zur Nutzung dieser Software bestätigt der Lizenznehmer zugleich, Kenntnis davon genommen zu haben, dass mit der Ausführung des Vertrages, also mit der Installation und Nutzung der Software durch Erstellung eines privaten Schlüssels, sein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB erlischt.


7.2 Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag wirksam widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Der Widerruf ist zu richten an:
NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbegrenzt)
Düppelstraße 6
D-24105
info@nxsoftware.de
oder der Rücksendung der Sache an:
NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbegrenzt)
Düppelstraße 6
D-24105

8. Laufzeit, Kündigung und Form der Kündigung
8.1 Die Laufzeit des Lizenzvertrages bestimmt sich danach, welches Lizenznutzungsangebot der Lizenznehmer angenommen hat. Die Vertragslaufzeit beginnt, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, mit der Aktivierung der Software durch Eingabe des Lizenzschlüssels.
Hat er ein zeitlich unbegrenztes Lizenznutzungsangebot angenommen, so ist die Laufzeit dieses Lizenzvertrages grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.
Hat der Lizenznehmer ein zeitlich begrenztes Lizenznutzungsangebot angenommen, so beträgt die Laufzeit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, 12 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern dieser Lizenzvertrag nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit durch den Lizenznehmer wirksam entsprechend den nachfolgenden Regelungen gekündigt wird.
8.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Im Falle der außerordentlichen Kündigung muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die Software auf den ihm überlassenen Datenträgern sowie die Anwenderdokumentation unverzüglich herausgeben und die nicht zur Übergabe geeigneten Softwarevervielfältigungen sowie etwaig erstellte Sicherungskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung aller Vervielfältigungen unverzüglich schriftlich nachweisen. Dies gilt nicht im Falle einer ordentlichen Kündigung.
8.4 Jede Kündigung hat per E-Mail zu erfolgen. Eine Annahmeverweigerung oder Nichtnutzung von Lieferungen und Dienstleistungen gilt nicht als Kündigung.
8.5 Nach Beendigung des Lizenzvertragsverhältnisses ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software weiterhin aufzurufen, wobei die bis zum Vertragsende eingegebenen Daten erhalten bleiben und weiter eingesehen und geändert werden können.
9. Urheber- / Nutzungsrechte
9.1 Die Software unterliegt dem Schutz des Urhebergesetzes (Berechnungsprogramme nach den §§ 69a ff. UrhG, Datenbank-Produkte nach den §§ 4 Abs. 2, 87a Abs. 2, 69a ff. UrhG).
9.2 entfällt
9.3 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, Copyrightvermerke, Kenn- und/oder Markenzeichen und/oder Eigentumsangaben an der Software zu verändern oder den Quellcode der Software selbst oder Teile davon zu verändern oder zu extrahieren.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Software wird regelmäßig mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erstellt, überarbeitet und aktualisiert. Trotz aller Umsicht und Sorgfalt ist bei der Verwendung der Software stets darauf zu achten, dass eine veränderte Gesetzeslage oder Änderung durch die Rechtsprechung eine Modifikation erforderlich macht bzw. machen kann. Reklamationen, die sich insoweit ergeben, sind unverzüglich per E-Mail gegenüber der NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) anzuzeigen, soweit sie die Überlassung der Software betrifft innerhalb eines Monats nach Anzeige der Auslieferung.
10.2 Bei aller Sorgfalt können Programmfehler an der Software nicht ausgeschlossen werden. Diese berechtigen nicht zur Minderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung. Sie sind umgehend vom Lizenznehmer per E-Mail gegenüber dem Lizenzgeber anzuzeigen.
Kein Mangel an der Software stellt es dar, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an der Software verursacht werden, weil die Systemanforderungen nach Punkt 1 dieser Lizenzvereinbarung nicht erfüllt werden oder nach der Programminstallation geändert wurden und diese Änderungen zu einem Programmfehler führen. Auch dies berechtigt nicht zur Minderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung. Gleiches gilt, wenn Drittsoftware, mit Ausnahme des Betriebssystems, Programmfehler verursachen. Auch Fehler an Drittkomponenten der Software stellen keinen Mangel dar. In diesen genannten Fällen ist grundsätzlich kein Programmfehler gegeben. Dennoch wird die NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) versuchen, eine Lösung für einen solchen Programmfehler herzustellen. Ein Anspruch darauf gibt es durch den Lizenznehmer in diesen Fällen jedoch nicht.
Einige Länder erlauben die nachfolgenden Haftungsausschlüsse oder die Beschränkung der Haftung für Neben-, Folge- oder direkte Schäden nicht. Daher gelten die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse nach 10.3 möglicherweise in Ihrem Land nicht. In diesem Fall und auch in dem Fall, dass in Ihrem Land zwar grundsätzlich Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen wie in 10.3. möglich sind, diese aber vorliegend als nicht wirksam vereinbart angesehen werden, gelten für Sie die Regelungen der 10.4 bis 10.8. Sofern in Ihrem Land die Haftungsausschlüsse oder die Beschränkung der Haftung für Neben-, Folge- oder direkte Schäden nicht ausgeschlossen sind, gelten für Sie die Regelungen des 10.3. sowie ergänzend die Regelungen 10.4 bis 10.8, soweit diese nicht den Haftungsausschluss nach 10.3 berühren.
10.3 Unter keinen erdenklichen Umständen haftet der Lizenzgeber oder dessen Lieferanten, Wiederverkäufer, Partner oder ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter oder verbundene Unternehmen für jegliche indirekten, zufälligen, Folge-, Sonder-, oder Strafe einschließenden Schäden, die aus oder in Verbindung mit dieser Software entstehen, gleich ob ein solcher Anspruch auf Garantie, Vertrag, rechtswidriger Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder etwas anderem basiert. Ohne Einschränkung des vorangehenden übersteigt die Gesamthaftung des Lizenzgebers oder dessen Lieferanten, Wiederverkäufer, Partner oder ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter oder verbundene Unternehmen, die aus oder in Verbindung mit dieser Software entstehen, nicht den Betrag, falls überhaupt, den Sie an den Lizenzgeber für die Software oder während bei Laufzeitverträgen für die Nutzungszeit gezahlt haben, die dem Ereignis vorausgehen, welches Anlass der betreffenden Schäden ist.
Falls die Software kostenfrei bereitgestellt werden, ist der Lizenzgeber oder dessen Lieferanten, Wiederverkäufer, Partner oder ihre jeweiligen leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter, Vertreter oder verbundene Unternehmen für jegliche indirekten, zufälligen, Folge-, Sonder-, oder Strafe einschließenden Schäden, die aus oder in Verbindung mit dieser Software entstehen, gleich ob ein solcher Anspruch auf Garantie, Vertrag, rechtswidriger Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder etwas anderem basiert in keiner Weise haftbar.
Der Lizenzgeber ist nicht haftbar für Schäden am Computer oder der Software des Lizenznehmers, Verlust von Einnahmen oder Gewinnen infolge der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer.
10.4 Auftretende Mängel oder erforderlich werdende Schutzmaßnahmen, die nicht durch Pflichtverletzungen des Lizenznehmers nach Punkt 5 dieses Lizenzvertrages entstanden sind und nicht unter 10.2 fallen, sind dem Lizenzgeber schriftlich anzuzeigen. Der Lizenzgeber hat einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung, um den auftretenden Mangel zu beheben, mindestens jedoch 12 Wochen, wobei sich die Angemessenheit aus der Art des Programmfehlers ergibt. Grundsätzlich werden derartige Mängel im Rahmen der ausgelieferten Updates behoben. Hat der Lizenznehmer jedoch eine Kauflizenz, so hat er nur Anspruch auf Mangelbeseitigung im Rahmen von Updates innerhalb des Produktlebenszykluses der vom Lizenznehmer erhaltenen Softwareversion. Der Produktlebenszyklus der jeweiligen Softwareversionen bestimmt der Lizenzgeber. Sie beträgt mindestens 12 Monate. Der Lizenzgeber wird den jeweiligen Produktlebenszyklus gegebenenfalls auf seiner Homepage veröffentlichen.
10.5 Kommt der Lizenzgeber mit seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung in Verzug oder hat der Lizenzgeber den Umstand zu vertreten, wegen dessen ein Mangel auftritt, so kann der Lizenznehmer eine angemessene Minderung des Lizenzpreises verlangen. Der Verzug des Lizenzgebers mit der Mängelbeseitigung setzt die schriftliche Mahnung des Lizenznehmers voraus.
10.6 Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf vom Lizenzgeber zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Der Lizenzgeber haftet nicht für Datenverlust, der nicht durch die Software verursacht wurde. Der Lizenznehmer verpflichtet sich Datensicherungen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Datensicherungen ihrerseits in den gleichen regelmäßigen Abständen auf einem externen Datenlaufwerk zu sichern und dieses Datenlaufwerk an einem externen Ort aufzubewahren. Der Lizenzgeber haftet nicht für die vom Lizenznehmer nach diesen Maßgaben unterlassene Datensicherung und deren Sicherung. Er haftet auch nicht für Datenverlust, der für Daten entsteht, die zwischen Datensicherung und Datenverlust erstellt und/oder bearbeitet wurden.
10.7 Für durch den Einsatz von Dienstleistungen an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen des Lizenznehmers entstandene Schäden wird nur gehaftet, soweit es sich um typischerweise auftretende, vorhersehbare Schäden handelt und der schadensursächliche Mangel an der Software von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kaufleuten – gegenüber Letzteren allerdings nur dann, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört – ist über die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Satzes hinaus auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen handelt oder vertragliche Hauptpflichten verletzt sind. Gesetzliche Ansprüche auf Mangelbeseitigung – nicht aber auf Schadensersatz – bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf von dem Lizenzgeber zu vertretendem Vorsatze oder grober Fahrlässigkeit beruht oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wenn Ihr örtlich anwendbares Recht es Ihnen gestattet, von dem Hersteller bzw. Installationsunternehmen oder dem Lizenzgeber Ersatz für Schäden zu erhalten, obwohl selbiges durch diesen Vertrag ausgeschlossen ist oder für den Fall, dass sie auch nach diesen Lizenzbestimmungen Schadensersatz rechtmäßig beanspruchen können, stimmen Sie mit diesem Lizenzvertrag einer Begrenzung Ihres Schadensersatzanspruchs auf die Kosten zu, die Sie für die Software bezahlt haben, maximal aber 25,00 € bei einer Einzelplatzversion und 250,00 € bei einer Serverversion.
10.8 Der Lizenznehmer ist zur Selbstbeseitigung des Mangels an der Software nicht berechtigt.
10.9 Die vorangehenden Haftungsbeschränkungen gelten gleich, ob die Schäden auf der Nutzung oder dem Missbrauch der oder dem Vertrauen auf die Software, aus der Unfähigkeit, die Software zu benutzen, jegliche gesicherte Daten zu benutzen oder wiederherzustellen, dem Verlust von Daten oder aus der Unterbrechung, Aussetzung oder Kündigung der Software entstehen, einschließlich von Schäden, die Dritten entstehen.
Die Software ist nicht zur Nutzung in Verbindung mit jeglicher Nuklearen, Flugtechnischen, Massenverkehrsmittel- oder medizinischen Anwendung oder jeglicher anderen an sich gefährlichen Anwendung gedacht, die zu Tod, Körperverletzung, katastrophalem Schaden oder Massenzerstörung führen könnten, und der Lizenznehmer erklärt sich einverstanden, dass der Lizenzgeber in keiner Weise für das Resultat solcher Nutzung der Software haftbar ist.

11. Datenschutz und Datenspeicherung
11.1 Die Speicherung und Verarbeitung der Daten des Lizenznehmers erfolgt unter strikter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Lizenznehmerdaten werden in Form von Namen, Adresse, Branche und Kommunikationsdaten des Wohn- bzw. Geschäftssitzes maschinenlesbar gespeichert und im Rahmen der Zweckbestimmung des zum Lizenznehmer bestehenden Lizenzvertragsverhältnisses verarbeitet.
11.2 Der Lizenznehmer ist damit einverstanden, dass die Deutsche Post AG der NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) die zutreffende aktuelle Anschrift mitteilt, soweit eine Postsendung nicht unter der bisher bekannten Anschrift ausgeliefert werden konnte (§ 4 Postdienst-Datenschutzverordnung) oder eine Rechnung, Mahnung oder andere Zahlungsaufforderung dem Lizenznehmer postalisch nicht zugestellt werden konnte.
12. Änderungen dieser Allgemeinen Lizenzbedingungen
Aufgrund aktueller Gegebenheiten, wie z.B. einer Änderung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, wird der Lizenzgeber – falls nötig –, diese Allgemeinen Lizenzbedingungen aktualisieren.
13.Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Kiel. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Reklamationen, Kündigungen, Widerrufe bitte an folgende Adresse senden:
NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbegrenzt)
Düppelstraße 6
D-24105
Fax: 0431 – 800 93 818
info@nxsoftware.de
Warenrücksendungen bitte an folgende Adresse senden:
NX Software Unternehmensgesellschaft (haftungsbegrenzt)
Düppelstraße 6
D-24105